Vereinssatzung des

V.f.L. Hitzhusen von 1926 e.V.


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Satzung des V.f.L. Hitzhusen (Stand: Januar 2015)
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Stand: Januar 2015


Übersicht


§ 1     Name und Sitz
§ 2     Zweck des Vereins
§ 3     Gemeinnützigkeit
§ 4     Mitgliedschaft
§ 5     Ende der Mitgliedschaft
§ 6     Austritt
§ 7     Ausschluss
§ 8     Rechte der Mitglieder
§ 9     Pflichten der Mitglieder
§ 10   Beiträge
§ 11   Organe des Vereins
§ 12   Die Mitgliederversammlung
§ 13   Die Jahreshauptversammlung
§ 14   Versammlungsordnung
§ 15   Die Jugendversammlung
§ 16   Der Vorstand
§ 17   Der erweiterte Vorstand
§ 18   Die Kassenprüfer
§ 19   Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Auflösung von Sparten
§ 20   Geschäftsjahr


§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen V.f.L. Hitzhusen von 1926 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hitzhusen und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
(3) Die offiziellen Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports als eines Mittels zur körperlichen Kräftigung und sittlichen Erziehung, sowie zur Pflege des Gemeinsinns.
(2) Der Vereinszweck soll u. a. erreicht werden durch:
1. Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Spiel- und Sportübungen,
Bereitstellung der dazu erforderlichen Übungs- und Sportstätten einschließlich
der Geräte;
2. Durchführung von Sportveranstaltungen;
3. Ausbildung von Personen bzw. Unterstützung der Ausbildung von Personen zur
sachgemäßen Leitung der im Verein gepflegten Sportarten;
4. Beschaffung der für die Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel;
5. Förderung der Jugendpflege.
(3) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
(4) Im Verein können Sparten ohne eigenes Satzungsrecht gebildet werden. Über die Gründung
einer Sparte entscheidet der Vorstand.


§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Tätigkeit ist gemeinnützig. Der gemeinnützige Zweck wird ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt. Es wird kein Gewinn erstrebt. Mittel des Vereins werden ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Mitteln des Vereins nicht gewährt werden.
(4) Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Vergütung erhalten.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehen des Geschlechts, der Nationalität, der religiösen oder politischen Anschauung werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine eigenhändig unterzeichnete Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Beitrittserklärungen von Nichtvolljährigen bedürfen der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Spartenleiter sind zur Entgegennahme von Anträgen befugt und haben diese dem Vorstand unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern im Einzelfall ablehnen. Die Ablehnung ist auf Antrag des Betroffenen zu begründen.
(4) Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Vereinssatzung auszuhändigen.
(5) Der Vorstand kann innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Beitrittserklärung, eine Mitgliedschaft wieder auflösen. Der Beschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen und auf Antrag des Betroffenen zu begründen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod:
1. durch Auflösung nach § 4 Abs. 5,
2. durch Austritt nach § 6,
3. durch Vereinsausschluss nach § 7,
4. durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins nach § 19.


§ 6 Austritt


(1) Der Austritt kann jeweils zum 30.06. und 31.12. gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die
Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Nichtvolljährigen bedarf die Austrittserklärung der
Unterschrift eines Personensorgeberechtigten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden bis zum Ablauf des Monats geschuldet, in dem die Mitgliedschaft
endet.
(3) Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.


§ 7 Ausschluss


(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. bei vereinsschädigendem Verhalten;
2. bei grobem Vergehen gegen die Vereinssatzungen;
3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
4. bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung.
(2) Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und unverzüglich schriftlich, unter Hinweis auf das Einspruchsrecht, mitgeteilt.
(3) Vom Zeitpunkt des Beschlusses an ruhen alle Vereinsrechte des Mitgliedes einschließlich eventueller Funktionen. Alle in Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereinsvermögens oder Kassen sind unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen vom Tage der Zustellung gerechnet die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet endgültig die Hauptversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bei nicht abgeschlossenem Verfahren besteht die Beitragspflicht fort.
(6) Das Ausschlussverfahren nach Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 ist auch auf Ehrenmitglieder anzuwenden.


§ 8 Rechte der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben das Recht auf sportliche Betätigung in allen Sparten des Vereins sowie die Benutzung der Einrichtungen im Rahmen der erlassenen Spartenordnungen. Der Vorstand kann für einzelne Sparten besondere Regelungen treffen.
(2) Die Nutznießung an dem Vereinsvermögen steht den Mitgliedern nur nach Maßgabe dieser Satzung und nach allgemeinem Vereinsrecht zu.
(3) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
(4) Volljährige oder für volljährig erklärte Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, Beschlüsse zu fassen in allen Mitgliederversammlungen und Spartenversammlungen. Das passive Wahlrecht zum Vorstand und zum Kassenprüfer setzt eine 12monatige Mitgliedschaft voraus.
(5) Der/die Jugenwart/in muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ist sie bzw. er noch nicht 18 Jahre alt, muss die Einwilligung eines Personensorgeberechtigten zur Übernahme dieser Funktion vorliegen.


§ 9 Pflichten der Mitglieder


(1) Pünktliche Zahlung von Beiträgen nach § 10;
(2) Beachtung und Innehaltung der Satzungen des Vereins, der jeweiligen Fachverbände und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
(3) Förderung der in den Satzungen niedergelegten Grundsätze.


§ 10 Beiträge


(1) Aufnahmebeiträge, Beiträge und Umlagen richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Art und Höhe werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen jährlich drei Jahresbeiträge nicht übersteigen.
(2) Die Beträge werden halbjährlich im voraus geschuldet. Der Vorstand regelt Einzelheiten der Beitragserhebung.
(3) Auf Antrag entscheidet der Vorstand im Einzelfall über Stundung, Minderung oder Erlass von Beiträgen und Umlagen.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Die Sparten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesondert Beiträge oder Umlagen erheben. Näheres regelt der Vorstand.


§ 11 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§12 ) bzw. die Jahreshauptversammlung (§13);
2. die Jugendversammlung (§15);
3. der Vorstand (§16);
4. der erweiterte Vorstand (§17);
5. die Kassenprüfer (§18).


§ 12 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den volljährigen Mitgliedern. Nur sie sind stimmberechtigt.
(2) Der/die Jugendwart/in und die Übungsleiter sind auch dann stimmberechtigt, wenn sie nicht volljährig sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Festsetzung der Beiträge und Umlagen nach § 10 Abs. 1;
2. die Auflösung des Vereins nach § 19 Abs. 1;
3. den Ankauf, Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren
den Vorstand nach § 16 Abs. 1, jedoch nicht den/die Jugendwart/in und den/die Spartenleiter/in Tennis;
den/die Pressewart/in
den/die Sportwart/in
den/die Beisitzer/in;
zwei Kassenprüfer/innen
Wiederwahlen – ausgenommen die Kassenprüfer – sind zulässig.
(5) In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
der/die 1. Vorsitzende;
der/die Schriftwart/in;
der/die Beisitzer/in;
eine/n Kassenprüfer/in.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
der/die 2. Vorsitzende;
der/die Kassenwart/in;
der/die Sportwart/in;
der/die Pressewart/in;
eine/n Kassenprüfer/in.
(6) Wahlen – sowie die Entlastung – erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist geheim abzustimmen.


§ 13 Die Jahreshauptversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr und zwar im 1. Quartal eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung zusammen.
(2) Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:
1. Satzungsänderungen;
2. Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes gemäß § 12 Abs, 4/5;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Genehmigung des Haushaltsplanes;
5. Wahl der Kassenprüfer.
(3) Mitglieder und Vorstand sind berechtigt, Anträge an die Jahreshauptversammlung zu stellen. Die Anträge mit Begründung sind dem Vorstand bis zum 15. Februar eines Jahres schriftlich einzureichen. Diese fristgerecht eingereichten Anträge hat der Vorstand auf die vorläufige Tagesordnung der Jahreshauptversammlung zur Beratung und Beschlussfassung zu setzen.


§ 14 Versammlungsordnung


(1) Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangt.
(2) Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand erforderlich werden.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang an der Mitteilungstafel in der Turnhalle sowie in den öffentlichen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Hitzhusen unter Mitteilung der Tagesordnung.
(4) Der/die 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfalle der/die 2. Vorsitzende – leitet die Versammlungen und bestimmt die Art der Abstimmungen.
(5) Auf Verlangen sind Abstimmungen schriftlich durchzuführen. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(6) Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind auf der nächst folgenden Sitzung zu verlesen, soweit sie nicht in schriftlicher Form spätestens am Versammlungstage den Sitzungsteilnehmern ausgehändigt werden.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Protokolle und Beschlüsse der Versammlung sind von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftwart/in zu unterzeichnen.


§ 15 Die Jugendversammlung


(1) Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus den nicht volljährigen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Mitglieder des Vorstandes haben in der Jugendversammlung Sitz und Stimme.
(3) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zusammen. Sie wählt in Jahren mit ungerader Jahreszahl den/die Jugendwart/in für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Jugendversammlung gibt sich eine Versammlungsordnung.
(5) Für Wahlen ist das Verfahren nach § 12 Abs. 6, für Abstimmungen § 14 Abs. 5 und für die Einberufung von Versammlungen § 17 Abs. 3 der Satzungen sinngemäß anzuwenden.


§ 16 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden;
dem/der 2. Vorsitzenden;
dem/der Kassenwart/in;
dem/der Schriftwart/in;
dem/der Jugendwart/in;
dem/der Spartenleiter/in Tennis.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis und ohne Wirkung gegenüber Dritten ist ein Vorstandsmitglied, das von dem Recht zur Alleinvertretung des Vereins Gebrauch macht, verpflichtet, die Zustimmung mindest eines weiteren Mitgliedes des Gesamtvorstandes gemäß Abs. 1 einzuholen.
(3) Neuwahlen müssen vorgenommen werden, wenn der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder zurücktreten oder wenn die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzieht. Der/die Jugendwart/in ist neu zu wählen, wenn die Jugendversammlung das Vertrauen entzieht. Der/die Spartenleiter/in Tennis ist neu zu wählen, wenn die Spartenversammlung Tennis das Vertrauen entzieht. Im Übrigen bleiben gewählte Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(4) Vorstandsmitglieder, die vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, haben zuvor Rechenschaft abzulegen. Die satzungsgemäßen Aufgaben sind - soweit möglich – fortzuführen, bis Ersatzmitglieder gewählt sind. Der/die 1. Vorsitzende kann, soweit es das Wohl des Vereins erfordert, für freigewordene Vorstandsämter bis zur Ersatzwahl Mitglieder seines/ihres Vertrauens kommissarisch bestellen.
(5) Soweit Spartenleitungen oder das Amt des/der Jugendwart/in unbesetzt sind, kann der Vorstand bis zu Ersatzwahlen die Leitung Mitgliedern seines Vertrauens kommissarisch übergeben.
(6) Der Vorstand gibt sich im Bedarfsfalle eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand zeichnet Mitglieder für 25jährige Mitgliedschaft mit der Silbernen Ehrennadel, für 40jährige Mitgliedschaft mit der Goldenen Ehrennadel aus.
(8) Der Vorstand kann für besondere Leistungen Ehrungen aussprechen und Verdienstnadeln verleihen.
(9) Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden.
(10) Einzelheiten über Ehrungen und Auszeichnungen werden gegebenenfalls in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.


§ 17 Der erweiterte Vorstand


(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand nach § 16 Abs. 1;
den Spartenleitern (außer Tennis);
dem/der Sportwart/in;
dem/der Pressewart/in;
einem/r Beisitzer/in.
(2) Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern in den Spartenversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für Abstimmungen und Wahlen ist das Verfahren nach § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Spartenversammlungen sind von den/der Spartenleiter/in einzuberufen, wenn ein Zehntel, mindestens aber fünf der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Mitglieder des Vorstandes (§16) haben das Recht zur Teilnahme an allen Spartenversammlungen.
(5) Der/die 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied vom Vorstand nach § 26 BGB – hat in allen Spartenversammlungen Stimmrecht.


§ 18 Die Kassenprüfer


Als Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer führen die Revision der Vereinskasse und mindestens einmal im
Jahr der Spartenkassen nach § 10 Abs. 5 durch. Sie haben über die Prüfungsergebnisse in der Jahreshauptversammlung zu berichten.


§ 19 Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Auflösung von Sparten


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer extra für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Mit der Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen nach Deckung aller Verpflichtungen der Gemeinde Hitzhusen zu, die es ihrerseits nur für gemeinnützige sportliche Zwecke verwenden darf.
(3) Die Auflösung einer Sparte kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein geordneter Spiel- und Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.


§ 20 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Diese Fassung der Satzung enthält alle in den Mitgliederversammlungen vom 31.01.1974; 20.02.1975; 7.02.1980; 21.02.1985; 20.03.1991, 22.03.2000 und 7.03.2014 beschlossenen Änderungen.


Sie ist in dieser Form seit dem 08.01.2015 rechtswirksam.


Hitzhusen, im Januar 2015


gez. Claudia Peschel (2. Vorsitzende)
gez. Sylvia Wittke (Kassenwartin)